Statuten

Verein: Boulder*innen

  1. Name und Sitz

    Unter dem Namen «Boulder*innen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

  2. Ziel und Zweck

    Der Verein hat zum Zweck, das Bouldern und das klettern für Frauen, Lesben, intersexuelle Menschen, nicht-binäre Menschen, Transgender-Personen und Agender-Personen (FLINTA*) in der Schweiz zu fördern.

    Der Verein organisiert und unterstützt Veranstaltungen, Workshops, Festivals und Aktivitäten, um die Sichtbarkeit, die Teilnahme und das Wohlbefinden von FLINTA*-Personen im Boulder- & Klettersport zu verstärken.

    Der Verein setzt uns für Inklusion, Vielfalt und Empowerment ein, um eine unterstützende und vielfältige Gemeinschaft zu schaffen.

  3. Mittel

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Gönnerbeiträge

    • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

    • Subventionen

    • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

    • Spenden und Zuwendungen aller Art

  4. Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

    Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

    Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

    Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

  5. Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt

    -         bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    -         bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

  6. Austritt und Ausschluss

    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

    Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

  7. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a)    die Mitgliederversammlung

    b)    der Vorstand

    c)    Revisionsstelle

  8. Die Mitgliederversammlung

    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.

    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

    Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

    Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

    a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    b)    Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstands

    c)    Kenntnisnahme der Jahresrechnung

    d)    Entlastung des Vorstandes

    e)    Wahl des Präsidenten/der Präsidentin

    f)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages

    g)    Kenntnisnahme des Jahresbudgets

    h)    Festsetzung des Tätigkeitsprogramms

    i)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

    j)      Änderung der Statuten

    k)    Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

    l)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

    Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  9. Der Vorstand

    Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.

    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

    Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

    Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten. Der Vereinsversammlung kann bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds eine abweichende Zeichnungsberechtigung erteilen oder diese entziehen. Wenn die Vereinsversammlung bei der Wahl davon keinen Gebrauch macht, erteilt oder entzieht der Vorstand seinen Mitgliedern abweichende Zeichnungsberechtigung. Besteht der Vorstand nur aus einer einzigen Person, ist diese von Gesetzes wegen zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

  10. Die Revisionsstelle

    Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest.

    Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.

    Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt.

    Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

    Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein; ebenso dürfen keine Verwandten eines Vorstands Teil der Kontrollstelle sein.

    Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.

  11. Zeichnungsberechtigung

    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  12. Haftung

    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  13. Datenschutz

    Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

    Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

    Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

  14. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von der anwesenden Mitglieder erfolgen.

  15. Inkrafttreten

    Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18 März 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.